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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14 (https://dejure.org/2014,4624)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.03.2014 - 1 A 177/14 (https://dejure.org/2014,4624)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. März 2014 - 1 A 177/14 (https://dejure.org/2014,4624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Lebenspartnerschaft Familienzuschlag Prozesszinsen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag; Prozesszinsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1534
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 am 2. Dezember 2003 grundsätzlich einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1, weil sie sich nach der u.a. die Behörden und Fachgerichte bindenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 2 BvR 1397/09 insoweit (schon) seit dem 1. August 2001 in einer mit Eheleuten normativ vergleichbaren Lage befinden.

    - BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012- 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239 = NVwZ 2012, 1304 = juris, insb.

    BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012- 2 BvR 1397/09 -, a.a.O. = juris, insbesondere Rn. 69 ff. und 79 ff.

    Diese Annahme ist aber inzwischen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (a.a.O.) überholt.

    Aus diesem - zutreffenden - Befund kann nämlich nicht abgeleitet werden, der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wolle seine im Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - klar geäußerte Auffassung u.U. revidieren.

    Zudem hat das Gericht in seinem Beschluss vom 28. November 2012 ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angegriffenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht durch die bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - erfolgte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe- und Lebenspartnern beim Familienzuschlag der Stufe 1 entfallen sei; diese Ausführungen machen deutlich, dass dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wohl nur deren Verfristung entgegengestanden hat.

    Denn auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, durch den die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist (s.o.), lässt sich diese Frage ohne Weiteres dahin beantworten, dass den betroffenen Beamten in Bezug auf die in Rede stehenden, unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates abzuleitenden Ansprüche auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 bereits ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klage, frühestens aber ab dem 3. Dezember 2003 Prozesszinsen zustehen.

    Es ist aber nach den obigen Ausführungen zur Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012- 2 BvR 1397/09 - offensichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht aus Rechtsgründen gehindert wäre, seine im Urteil vom 28. Oktober 2010 vertretene Rechtsauffassung künftig noch aufrechtzuerhalten.

    Denn es hat trotz seiner im Urteil vom 28. Oktober 2010 klar geäußerten Rechtsposition in einem vergleichbaren Fall, welcher die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an einen in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten für den Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2009 betraf, mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 B 144/11, 2 B 144/11 (2 C 29/12) - die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um die Frage zu "klären, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ineiner mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre." Ferner hat es, nachdem die dortigen Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss vom 20. August 2013 - 2 C 29.12 - die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen nach billigem Ermessen dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, dass dieser "im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen wäre", und insoweit maßgeblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012- 2 BvR 1397/09 - verwiesen.

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010- 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 = juris, sei der Familienzuschlag für Lebenspartner frühestens ab dem genannten Datum unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (s.o.) zu gewähren, da das Bundesverfassungsgericht die normative Vergleichbarkeit von Lebens- und Ehepartnern erst durch seinen Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 = NJW 2010, 1439 = juris, hergestellt habe.

    Dies sehe auch das Bundesverwaltungsgericht so (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10.09 -, juris, Rn. 10 ff.).

    Nach dem Vorstehenden ist evident, dass das von der Beklagten für ihre Rechtsposition ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010- 2 C 10.09 - überholt ist und dass diese Rechtsprechung, welche im Übrigen schon deshalb kritikwürdig war, weil sie auf eine "Herstellung" normativer Vergleichbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht statt auf die einschlägigen Feststellungen des Bundesverfassungsgericht in dem seinerzeit maßgeblichen Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - abgestellt hat, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (und wohl auch nicht mehr aufrechterhalten werden soll, s.u. unter Punkt 3. dieses Beschlusses, Seite 11 f.).

    Unbehelflich ist insoweit der von der Beklagten (im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorgebrachte Hinweis, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsbeschwerde, die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10.09 - eingelegt worden sei, mit Beschluss vom 28. November 2012 - 2 BvR 802/11 - nicht zur Entscheidung angenommen.

    Zwar liegt eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne eines ausdrücklichen Abrückens von der im Urteil vom 28. Oktober 2010- 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 = juris, vertretenen einschlägigen Rechtsauffassung (noch) nicht vor.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010- 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 = juris, sei der Familienzuschlag für Lebenspartner frühestens ab dem genannten Datum unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (s.o.) zu gewähren, da das Bundesverfassungsgericht die normative Vergleichbarkeit von Lebens- und Ehepartnern erst durch seinen Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 = NJW 2010, 1439 = juris, hergestellt habe.

    Nach dem Vorstehenden ist evident, dass das von der Beklagten für ihre Rechtsposition ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010- 2 C 10.09 - überholt ist und dass diese Rechtsprechung, welche im Übrigen schon deshalb kritikwürdig war, weil sie auf eine "Herstellung" normativer Vergleichbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht statt auf die einschlägigen Feststellungen des Bundesverfassungsgericht in dem seinerzeit maßgeblichen Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - abgestellt hat, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (und wohl auch nicht mehr aufrechterhalten werden soll, s.u. unter Punkt 3. dieses Beschlusses, Seite 11 f.).

    Das gründete aber erkennbar auf der Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe erst mit seinem Beschluss von eben jenem Tage - 1 BvR 1167/07 (gemeint: 1164/07) - (BVerfGE 124, 199) die normative Vergleichbarkeit der jeweiligen Lebensverhältnisse in der Ehe und in der eingetragenen Lebenspartnerschaft festgestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - 1 A 1925/09

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen eines Streits

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011- 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - 1 A 1326/08

    Anerkennung eines erlittenen Bandscheibenvorfalls als Dienstunfallschaden;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris, Rn. 2 = NRWE.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - 1 A 640/10

    Anforderungen an eine Divergenzrüge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris, Rn. 2 = NRWE.
  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 C 29.12

    Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    Denn es hat trotz seiner im Urteil vom 28. Oktober 2010 klar geäußerten Rechtsposition in einem vergleichbaren Fall, welcher die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an einen in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten für den Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2009 betraf, mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 B 144/11, 2 B 144/11 (2 C 29/12) - die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um die Frage zu "klären, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ineiner mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre." Ferner hat es, nachdem die dortigen Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss vom 20. August 2013 - 2 C 29.12 - die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen nach billigem Ermessen dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, dass dieser "im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen wäre", und insoweit maßgeblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012- 2 BvR 1397/09 - verwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2012 - 1 A 1733/10

    Anspruch einer Auslandsdienstlehrkraft auf Zuwendungen für Schülerfahrkosten nach

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    vgl. den Senatsbeschluss vom 6. März 2012- 1 A 1733/10 -, juris, Rn. 30 f., m.w.N.
  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    Hätte das Verwaltungsgericht streitig über die Geldforderung (Familienzuschlag) entscheiden müssen und hätte die Beklagte einem Zahlungsanspruch des Klägers anzurechnende Zahlungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht vor der Entscheidung entgegengehalten, so hätte der "Umfang der zugesprochenen Geldforderung" anhand des diese Zahlungen nicht berücksichtigenden Tenors "rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden" können, vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 25. Januar 2006- 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605 = juris, Rn. 18.
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 28.97

    Prozeßzinsen für rückständige Versorgungsbezüge;; - , bei eindeutig bestimmter

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 1 A 177/14
    Hätte das Verwaltungsgericht streitig über die Geldforderung (Familienzuschlag) entscheiden müssen und hätte die Beklagte einem Zahlungsanspruch des Klägers anzurechnende Zahlungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht vor der Entscheidung entgegengehalten, so hätte der "Umfang der zugesprochenen Geldforderung" anhand des diese Zahlungen nicht berücksichtigenden Tenors "rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden" können, vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 25. Januar 2006- 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605 = juris, Rn. 18.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 - 1 A 185/09

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Beamten des nichttechnischen Dienstes auf

  • BVerwG, 15.03.2005 - 6 B 5.05

    Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichender Darlegung der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12

    Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1

  • VG Köln, 27.09.2013 - 9 K 2164/12

    Verstoß der Beschränkung des Familienzuschlags auf Verheiratete gegen die

  • VG Darmstadt, 15.01.2015 - 1 K 1841/13

    Isolierte Geltendmachung von Prozesszinsen

    Auch ist die Geldforderung, also die erstrebte finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage, hinreichend bestimmt, denn der Umfang des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 2 EGRL 88/2003 kann in Ansehung der ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 (C - 337/10) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 (2 C 10/12) rechnerisch zweifelsfrei ermittelt werden (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urteil vom 14.11.2013 - 5 K 358.12 - VG Würzburg, Urteil vom 11.03.2014 - W 1 K 13.1254 - VG München, Urteil vom 25.03.2014 - M 5 K 12.1710 - siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2014 - 1 A 177/14 -, alle abgedruckt bei juris).
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